Vor der Neuerung musste ein Rettungswagen innerhalb von 10 bis 15 Minuten am Unfallort sein (Symbolbild). Foto: dpa/Marcel Kusch

Sobald das Blaulicht blinkt, geht es um jede Sekunde: Das Land regelt nun neu, in welcher Zeit Rettungskräfte im Südwesten am Unfallort sein sollen. In einem Flächenland ist das nicht einfach.

 Der Rettungswagen soll künftig bei Notfällen in 95 Prozent der Fälle innerhalb von zwölf Minuten am Unfallort sein. So steht es im neuen Rettungsdienstgesetz, das am Dienstag durch das Kabinett ging und nun den Landtag beschäftigt. Zuvor galt eine Zeitspanne für Rettungswagen von 10 bis 15 Minuten. Zudem soll das Gesetz eine stärkere Differenzierung zwischen den Notfällen ermöglichen. So müssen die Helfer bei einem Herzinfarkt deutlich schneller beim Patienten sein, bei einer nicht lebensbedrohlichen Verletzung wie einem Beinbruch kann es auch eine Minute länger dauern. 

Das Gesetz betrifft vor allem die künftige Planung der Rettungsorganisationen. „Keiner hat einen Anspruch darauf, dass in zwölf Minuten ein Rettungswagen vor dem Haus steht“, sagte ein Sprecher des Ministeriums. Das könne auch niemand einklagen. Die neue Planungsfrist sorge für mehr Rechtssicherheit und Klarheit. 

Land muss das Rettungsdienstgesetz überarbeiten

„Wir stellen die Weichen für eine moderne rettungsdienstliche Versorgung, die weiterhin die Bedürfnisse der Menschen in den Mittelpunkt stellt“, betonte Innenminister Thomas Strobl (CDU). „Herzinfarkt oder Schlaganfall erfordern andere und schnellere Maßnahmen als etwa ein einfacher Knochenbruch.“ Für bestimmte Notfälle sei auch die sogenannte Prähospitalzeit, also die Zeit bis der Notfall in der richtigen Klinik ankommt, künftig bei der Planung zu berücksichtigen. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sollen zudem mehr Maßnahmen eigenständig durchführen können, etwa auch bestimmte Medikamente geben.

Wegen eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg muss das Land das Rettungsdienstgesetz überarbeiten. Der VGH hatte im vergangenen Mai moniert, dass Hilfsfristen im Rettungsplan 2022 ohne Beachtung der bisherigen Regelung und ohne Einbeziehung des Landtags verändert worden seien.