Die gute Nachricht für alle Adventsmärkte an Schulen: auch der Verkauf von Christstollen bleibt steuerfrei. Foto: ZB/Jens Wolf

Die mögliche Steuerpflicht für Kuchenverkäufe an Schulen hat für Aufregung gesorgt. Jetzt hat die Landesregierung eingelenkt – und eine unbürokratische Lösung gefunden.

Beim Kuchenverkauf an Schulen soll auch künftig keine Umsatzsteuer fällig werden. „Wir haben die Regeln noch einmal vereinfacht“, sagte der Sprecher des Finanzministeriums, Sebastian Engelmann. Ein Verkauf durch Klassen, Elternbeiräte oder die Schülermitverantwortung (SMV) werde auch künftig nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Damit ändere sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis. Das gelte auch für Kindertagesstätten.

Engelmann bestätigte damit entsprechende Informationen des SWR. Zuvor hatte es große Aufregung um die geplanten Regelungen zur Besteuerung von Kuchenverkäufen gegeben. Im November hatte das Kultusministerium dazu ein elfseitiges Schreiben an die Schulen versendet, das zwar inhaltlich ebenfalls dem Ziel dienen sollte, Kuchenverkäufe an Schulen von der Steuerpflicht auszunehmen, wegen seiner komplizierten Regelungen aber vor allem als bürokratisches Ungetüm wahrgenommen wurde.

Selbst Kretschmann ärgert sich

Offenbar stieß das Schreiben auch im Kabinett auf Unverständnis und zog dabei unter anderem die Kritik von Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) auf sich, räumte Engelmann ein. Es habe aber Einigkeit bei dem Ziel bestanden, die Regelungen „im Rahmen des Möglichen zu vereinfachen“.

Die neue Lösung ist so unbürokratisch, dass sie sogar in ein Schaubild passt. Foto: Finanzministerium BW/oh

Hintergrund ist eine Vorgabe der Europäische Union (EU). Sie hatte den Mitgliedsländern aufgegeben, die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand bis 2025 neu zu regeln. Demnach sollten aus Wettbewerbsgründen auch staatliche und kommunale Einrichtungen umsatzsteuerpflichtig sein. Ausnahmen sollte es demnach nur bei bestimmten hoheitlichen Aufgaben, etwa der Ausstellung von Personalausweisen geben.

Auch Schulaufführungen bleiben steuerfrei

Beim Kuchenverkauf, so die Logik dahinter, seien zum Beispiel örtliche Bäcker benachteiligt, die Steuern zahlen müssten. Die jetzt gefundene Lösung legt fest, dass Verkäufe durch Schülerinnen und Schüler oder Eltern auch weiterhin nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Nur die Schule selbst dürfe nicht als Verkäufer auftreten.

Dann gelte die unbürokratische Regelung für Verkäufe in den Schulen und Kindertagesstätten, ebenso wie für Verkäufe auf Wochenmärkten oder anderen Anlässen außerhalb von Schulen und Kindertagesstätten. Auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel ein Pizzaverkauf unterliege auch künftig keiner Steuerpflicht.

„Kritik zu Herzen genommen“

Bei Eintrittsgeldern für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors ändere sich ebenfalls nichts. Für Fördervereine gilt allerdings eine jährliche Höchstgrenze bei den Einnahmen durch solche Aktionen von 22 000 Euro.

„Wir haben uns die Kritik an der bisher geplanten Regelung zu Herzen genommen und geprüft, ob es auch einfacher geht“, erklärte Engelmann den Sinneswandel. Unklar ist, ob die nun gefundene Regelung auch gerichtsfest ist. Gegenüber dem SWR räumte der Finanzminister Danyal Bayaz (Grüne) ein, dass es hier eine gewisse Unsicherheit gebe. „Wir sind ein klagefreudiges Land.“ Andererseits müsse auch erst einmal jemand deshalb vor Gericht ziehen.

Der Obermeister der Bäckereininnung Alb-Neckar-Nordschwarzwald, Martin Reinhardt, begrüßte die Regelung. „Wir sind immer dafür, wenn Bürokratie abgebaut wird.“ Wenn sich die Verkäufe im Rahmen hielten, sei die Steuerfreiheit „komplett in Ordnung“, sagte der Bäckermeister aus Knittlingen „Es ist doch immer gut, wenn sich Leute ehrenamtlich engagieren.“