Werktags sind die Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr passierbar zu halten, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Foto: Imago/Bihlmayerfotografie

Schneeräumen ist in Deutschland eine Bürgerpflicht und gesetzlich vorgeschrieben. Wer das Schneeschippen verweigert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Auch wann man der weißen Pracht zu Leibe rücken muss, ist genau geregelt. Ein Überblick über das geltende Recht.

Winter in Deutschland. Doch so schön Schnee und Eiskristalle auch sind, bringt die weiße Pracht auch unangenehme Seiten und gewisse Pflichten mit sich. Schneeräumen ist so eine. Überfrierende Nässe und Schnee können Gehwege in spiegelglatte Rutschbahnen verwandeln und so zur Gefahr für Fußgänger werden. Damit nichts passiert, sind Immobilieneigentümer gefragt.

Viele Mieter und Vermieter stellen sich deshalb die Frage: Ab wann darf oder muss man mit der Schaufel über den Boden kratzen?

Ab wann Schnee muss man räumen?

Auf dem Dach zu räumen, hat keine Priorität – außer es droht durch die Schneemassen einzubrechen. Foto: Imago/Revierfoto

Gehwege am Haus von Schnee zu räumen ist gesetzlich vorgeschrieben. Für das Räumen gibt es verpflichtende Zeiten. Dadurch soll der nächtlichen Ruhestörung vorgebeugt und niemandem aus dem Schlaf gerissen werden.

Aufgrund der unterschiedlichen Gemeindesatzungen und Landesgesetze gibt es für die Schneeräumpflicht allerdings keine einheitlichen Zeiten, die überall uneingeschränkt gelten.

Werktags sind die Abschnitte zwischen 7 und 20 Uhr passierbar zu halten, an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr. Bei starkem Schneefall sind Eigentümer Younes Frank Ehrhardt, Geschäftsführer von Haus & Grund Hessen, zufolge dazu verpflichtet, mehrmals am Tag zu räumen und zu streuen. Bei Glatteisbildung bestehe sogar eine sofortige Streupflicht.

Warum geht Verkehrssicherheit vor?

Hauseigentümer und Mieter haben für die Gehwege auch eine Streupflicht, sodass die Sturzgefahr minimiert wird. Foto: Imago/Daniel Scharinger

Bei starkem Schneefall muss der Winterdienst mehrmals wiederholt werden, um der sogenannten Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun. Nach spätestens einer halben Stunden muss mit dem Räumdienst begonnen werden.

Hauseigentümer und Mieter haben für die Gehwege auch eine Streupflicht, sodass die Sturzgefahr minimiert wird. Der Winterdienst auf den Straßen wird zwar durch die Gemeinden geleistet, Fußgängerwege vor dem Haus müssen allerdings auf einer Breite von 80 Zentimeter bis 1,50 Meter frei gemacht werden. Der Zugang zur eigenen Haustüre oder Garage muss nur auf einer Breite von rund 50 Zentimetern schneefrei sein.

Wenn kein Gehweg am Grundstück vorhanden ist, muss man nur Schnee schippen, wenn die Gemeinde dazu auffordert.

Droht ein Bußgeld für Verweigerer?

Die Pflicht zum Schneeräumen ist gesetzlich festgeschrieben, doch nicht jedes Bundesland ahndet es, wenn der Gehweg nicht vom Schnee befreit wird. Selbst wenn kein Bußgeld verlangt wird, kann es teuer werden. Verletzt sich ein Passant, weil er ausrutscht, kann ein Anspruch auf Schmerzensgeld entstehen.

In Baden-Württemberg beträgt das Bußgeld für Schneeräum-Verweigerer bis zu 500 Euro.

Welche Verpflichtung haben Eigentümer?

Der Bürgersteig vor dem eigenen Anwesen sowie der Zugang zum Haus müssen geräumt und gestreut sein. Foto: Imago/Revierfoto

Vermieter und Hauseigentümer müssen dafür Sorge tragen, dass der Bürgersteig vor ihrem Anwesen sowie der Zugang zum Haus geräumt und gestreut sind, erklärt Ehrhardt. „Andernfalls drohen Schadensersatzansprüche, sobald sich ein Passant bei einem Sturz verletzt.“

Allerdings können Eigentümer die Räumpflicht wirksam auf Dritte übertragen, sei es durch eine Klausel im Mietvertrag auf die Mieter oder durch Fremdvergabe auf einen professionellen Räumdienst. Eigentümer bleiben aber in der Pflicht, zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, ob den übertragenen Pflichten angemessen nachgekommen wird.

Soll man Streusalz verwenden?

Die Verwendung von Streusalz ist professionellen Räumdiensten vorbehalten. Foto: Imago/MiS

Streusalz sollte dabei nicht zum Einsatz kommen, rät Roland Stecher von der Verbraucherzentrale Bremen. Aufgrund seiner schädigenden Auswirkung auf Pflanzen, Böden und Grundwasser ist der Einsatz von Salz als Streumittel in den allermeisten Kommunen verboten. Erlaubt sind hingegen Sand, Asche, Splitt oder Granulat.

Können die Räumkosten umgelegt werden?

Der Räumdienst kann auch an Dritte übertragen werden. Foto: Imago/Revierfoto

Übertragen Eigentümer die Räum- und Streupflicht auf ein spezialisiertes Unternehmen oder den eigenen Hausmeister, können die Ausgaben dafür auf die Mieter umgelegt werden, sagt Younes Frank Ehrhardt. Diese finden sich dann auf der Betriebskostenabrechnung wieder.

Liegt die Pflicht bei Mietern, müssen diese selbst bei Berufstätigkeit, im Urlaubs- oder Krankheitsfall dafür Sorge tragen, dass ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Sind sie selbst verhindert, müssen sie sich eine Vertretung suchen. Wer seine Pflicht wiederholt verletzt, riskiert eine Kündigung des Mietverhältnisses.

Wie sinnvoll ist eine Haftpflichtversicherung?

Wenn sich jemand auf nicht geräumten Privatwegen verletzt, kann der Eigentümer haftbar gemacht werden. Foto: Imago/Panthermedia

Vor Ansprüchen bei Vernachlässigung der Räumpflicht können sich Mieter und Eigentümer selbst genutzter Immobilien durch eine Privathaftpflichtversicherung absichern. Wer seine Immobilie vermietet, braucht dazu eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Kann man das Räumen steuerlich absetzen?

Outgesourcter Winterdienst gilt als haushaltsnahe Dienstleistung und kann steuerlich abgesetztwerden. . Foto: Imago/Revierfoto

Wer für das Räumen und Streuen einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Der Winterdienst gilt als haushaltsnahe Dienstleistung.

Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4000 Euro. Materialkosten für das Streugut müssen selbst getragen werden, absetzbar sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Bei Eigentümern, die die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiterreichen, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis.

Wichtig für die Absetzbarkeit: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Außerdem muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden. Wer bar zahlt, geht leer aus.