Rund eine Stunde lang hat die Polizei am Donnerstag den Waiblinger Bahnhof abgesperrt. Foto: David Inderlied

Eine Stunde lang ging am Donnerstagabend nichts mehr am Bahnhof in Waiblingen. Vor Ort war von einer „akuten Gefährdungslage“ die Rede. Auf Nachfrage hat die Polizei jetzt Näheres bekannt gegeben.

Ausnahmezustand am frühen Donnerstagabend am Waiblinger Bahnhof: Nach einem Hinweis auf eine „mögliche Gefährdungslage“, wie es in einer späteren Mitteilung der Bundespolizei hieß, sind das Areal gegen 18 Uhr evakuiert und die Züge gestoppt worden. Auch das Deutsche Rote Kreuz wurde vorsorglich alarmiert.

Gedränge auf dem Park-and-Ride-Parkplatz

Eine Stunde lang suchten Einsatzkräfte der Bundes- und Landespolizei mit mehreren Streifen die Bahnsteige und -gleise ab. Der Zugverkehr auf der Strecke kam zum Erliegen. Auch Autos, die auf dem örtlichen Park-and-Ride-Parkplatz standen, konnten in der Zeit nicht mehr abfahren.

Kurz vor 19 Uhr wurden die rot-weißen Absperrbänder dann wieder eingerollt. Die Polizei gab Entwarnung, die erste S-Bahn fuhr wieder in Richtung Schorndorf. Die Zugausfälle wirkten sich am Abend allerdings noch einige Zeit mit Abweichungen vom Fahrplan aus.

Was war passiert? Wie ein Sprecher der Polizeidirektion Aalen auf Nachfrage bekannt gab, war für das Bahnhofsgelände eine Bombendrohung ausgesprochen worden. Ein Unbekannter hatte dazu ein vor Ort installiertes Notruftelefon benutzt. Eine Forderung oder Botschaft war mit seiner Drohung aber offenbar nicht verknüpft gewesen.

Polizei bittet um Hinweise

Die Polizei hat Ermittlungen aufgenommen. Wer Hinweise zu dem Anrufer geben kann, der seine Drohung über das Notruftelefon gegen 17.30 Uhr ausgesprochen haben soll, wird gebeten, sich mit der Bundespolizei Stuttgart unter der Telefonnummer 07 11 / 87 03 50 in Verbindung zu setzen. Auch jede Polizeidienststelle nimmt Hinweise entgegen.

Die Androhung einer Gefährdungslage ist nämlich auch aus juristischer Sicht keine Bagatelle – selbst wenn eine Gefährdung real nicht besteht. Angeklagt werden kann dies vor Gericht als Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten. Das Strafgesetzbuch sieht dafür mindestens eine Geldstrafe, aber auch Haftstrafen bis zu drei Jahren vor.