Beschäftigte sind laut einem Gerichtsurteil unfallversichert, wenn sie ihr geleastes Job-Rad zu einer alljährlichen Inspektion bringen. (Symbolfoto) Foto: imago images/Arnulf Hettrich/Arnulf Hettrich via www.imago-images.de

Nach einem Urteil des Landessozialgerichtes sind Beschäftigte unfallversichert, wenn sie ihr geleastes Job-Rad zu einer alljährlichen Inspektion bringen.

Stuttgart - Beschäftigte sind nach einem Urteil des Landessozialgerichtes unfallversichert, wenn sie ein vom Arbeitgeber für seine Mitarbeiter geleastes Fahrrad zu einer alljährlichen Inspektion bringen. Damit kippte das Gericht die Entscheidungen der von einer Mitarbeiterin einer Schwäbisch Gmünder Firma beklagten Berufsgenossenschaft und des Sozialgerichts Ulm, ihren Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das hätte nach Auskunft eines Gerichtssprechers vom Dienstag finanzielle Konsequenzen, weil in diesem Fall die Krankenversicherung für Behandlung und Krankengeld verantwortlich wäre und nicht die Berufsgenossenschaft.

Diese zahlt mehr Krankengeld und gewährt vor allem anders als die Krankenkasse bei Dauerschäden eine Rente. Nach weiteren Angaben der Stuttgarter Richter hatte die Firma im Rahmen eines „JobRad-Modells“ Räder geleast und sie ihren Mitarbeitern zur privaten Nutzung einschließlich des Arbeitswegs überlassen. Dabei hatte der Arbeitgeber die Pflicht zur regelmäßigen Wartung den Nutzern übertragen.

Arbeitnehmerin nach Inspektion auf Heimweg verunglückt

Die Arbeitnehmerin war nach einer solchen Inspektion auf dem Weg von der Werkstatt nach Hause verunglückt, wobei sie eine erhebliche Verletzung am linken Knie erlitt. Das Landessozialgericht stellte in seinem bereits im Oktober gefällten Urteil fest, dass zumindest die besondere Jahreswartung eine „betriebsbezogene Verrichtung“ darstelle. Die Berufsgenossenschaft und die erste Instanz hatten dies als private Tätigkeit gewertet.

Die Stuttgarter Richter argumentierten hingegen: Auch wenn diese außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfand, ergebe sich ein Betriebsbezug aus den konkreten Vorgaben zur Wartung und den Vereinbarungen zur Kostenübernahme durch das Leasing-Unternehmen. Insofern sei die Klägerin, als der Unfall geschah, auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause gewesen. Die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel ist möglich. Fälle rund um das Jobrad dürften aufgrund dessen wachsender Beliebtheit zunehmen, betonten die Richter.