Mehrere Tausend Menschen aus der Ukraine sind in den vergangenen Tagen nach Baden-Württemberg gekommen. Viele finden privat eine Unterkunft. Foto: dpa/Diego Herrera

Viele Menschen wollen bei der Unterbringung von Flüchtenden aus der Ukraine helfen. Wie und wo kann man privat ein Bett oder Zimmer zur Verfügung stellen? Wo müssen sich die Geflüchteten registrieren? Und welche Leistungen bekommen sie? Ein Überblick.

Auf der Suche nach Schutz und Sicherheit kommen immer mehr Menschen aus der Ukraine an – auch in Baden-Württemberg. 6100 Geflüchtete sind laut dem Landesjustizministerium bislang im Südwesten offiziell registriert worden, tatsächlich dürften es deutlich mehr sein. Denn nur einige von ihnen kommen in den Erstaufnahmestellen des Landes unter, andere in Unterkünften der Kommunen – und wieder andere privat. Geflüchtete aus der Ukraine sind nicht verpflichtet, in einer Einrichtung des Landes, der Kreise oder Kommunen ein Bleibe zu finden. Und die Hilfsbereitschaft in der Gesellschaft ist groß, viele Menschen haben sich gemeldet, um Geflüchtete privat bei sich aufzunehmen. Dazu die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wie und wo kann ich mich melden, wenn ich Menschen aufnehmen kann?

Dafür gibt es verschiedene Anlaufstellen. Viele Städte und Kommunen haben eigene Anlaufstellen, die die Suche nach und die Vermittlung von Unterkünften koordinieren. Das baden-württembergische Ministerium für Justiz und für Migration stellt ein Formular zur Verfügung, mit dem Menschen Wohnraumangebote melden können – rät allerdings zugleich, sich am besten an die zuständige Stadt oder den Landkreis zu wenden.

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Auch private Plattformen stehen für die Vermittlung von Betten oder Räumen für Geflüchtete zur Verfügung, der Bund ist hierzu eine Kooperation mit der Initiative #Unterkunft-Ukraine und mit Airbnb eingegangen. Mehr als 300 000 kostenlose, private Angebote stehen laut Bundesinnenministerium inzwischen deutschlandweit zur Verfügung. Im Internet können sich Privatleute über www.unterkunft-ukraine.de oder airbnb.org registrieren. Dort muss man angeben, wie viele Betten oder Zimmer man für welchen Zeitraum zur Verfügung stellen kann, auch zwei Wochen sind demnach schon möglich.

Darf ich als Mieterin oder Mieter Geflüchtete aufnehmen?

Ja, sagt der Deutsche Mieterbund. „Wer zur Miete wohnt, darf grundsätzlich auch Geflüchtete in seine Mietwohnung aufnehmen“, heißt es in einer Mitteilung – denn Mieterinnen und Mieter könnten alleine darüber entscheiden, ob und wann sie Besuch empfangen. Als erlaubnisfreier Besuch gilt laut Mieterbund daher eine Unterbringung für sechs bis acht Wochen.

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Wer für einen längeren Zeitraum Menschen bei sich wohnen lassen möchte, die ganze Mietwohnung zur Verfügung stellt oder Geld dafür nimmt, muss den Vermieter oder die Vermieterin informieren beziehungsweise um Erlaubnis bitten. Wer dies auch bei kürzeren Zeiträumen tut, ist auf der sicheren Seite – und riskiert nicht das Vertrauensverhältnis zu den Wohnungseigentümern oder Streitigkeiten. Wichtig zu wissen ist laut Mieterbund: Wer Menschen bei sich aufnimmt, haftet gegebenenfalls auch für deren vertragswidriges Verhalten – also etwa für Schäden in der Wohnung.

Können Vermieter die Aufnahme von Geflüchteten ablehnen?

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes können enge Familienangehörige – Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Eltern – ohne Zustimmung aufgenommen werden, auch für längere Zeit oder dauerhaft. Bei allen anderen braucht es demnach die Zustimmung, sobald die erlaubnisfreie Besuchszeit überschritten wird. Die Erlaubnis können Vermieterinnen und Vermieter aber nur dann verweigern, wenn es einen Grund gibt oder etwa der Wohnraum dauerhaft überbelegt würde – kurzfristig geht das. Allein wegen der Herkunft kann die Unterbringung von Geflüchteten nicht abgelehnt werden.

Können Wohnungseigentümerinnen oder -eigentümer Geld für die Unterbringung bekommen?

Wer selbst eine Wohnung besitzt, muss keine Erlaubnis einholen, um Geflüchtete dort aufnehmen zu können. Wollen Eigentümerinnen oder Eigentümer Wohnraum zur Verfügung stellen, sollten sie sich an die Stadt- oder Kommunalverwaltung wenden, empfiehlt die Vereinigung Haus & Grund. Laut der Menschenrechtsorganisation Pro Asyl kann dann auch Miete für die Unterkunft bezogen werden. Denn Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine haben Anspruch auf Sozialleistungen. Die Kommune zahlt laut Pro Asyl Unterkunft und Heizkosten – im Rahmen bestimmter Sätze. Zudem gibt es dann Vorgaben, wie groß die Wohnung sein darf und wie viel Miete sie kosten kann.

Müssen die Geflüchteten registriert werden oder einen Asylantrag stellen?

Nach Auskunft des baden-württembergischen Justizministeriums können sich ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass bis zu 90 Tage ohne Visum in Deutschland aufhalten. Sprich: in diesem Zeitraum müssen sie nicht zwingend irgendwo registriert werden. Der Zeitraum kann bei der zuständigen Ausländerbehörde sogar noch einmal um 90 Tage verlängert werden.

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Aber: laut einem EU-Ratsbeschluss können Menschen, die ab dem 24. Februar aus der Ukraine eingereist sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erhalten. Für sie greift ein vereinfachtes Verfahren, wonach sie „vorübergehenden Schutz“ bekommen können – und Recht etwa auf Arbeit, Sozialleistungen und medizinische Versorgung haben (Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz). Auch Integrations- und Sprachkurse sollen die Menschen zeitnah besuchen können.

Diese Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst für ein Jahr und kann dann noch mal um zwei Jahre verlängert werden. Von einem normalen Asylantrag raten viele Organisationen Kriegsflüchtlingen ab – das Verfahren kann sich ziehen, außerdem könnten im Fall einer Ablehnung große Nachteile entstehen.

Wie und wo können die Aufenthaltserlaubnis und die Leistungen beantragt werden?

Ukrainische Geflüchtete, die privat unterkommen, sollten sich früher oder später beim Bürgeramt des Wohnortes oder Wohnbezirks melden und ihren Wohnsitz anmelden. Das ist hilfreich beziehungsweise nötig für weitere Schritte. Die Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens kann dann bei der Ausländerbehörde am Ort beantragt werden. Diese ist in der Regel bei der Stadtverwaltung oder beim zuständigen Landratsamt angesiedelt. Während der Antrag auf einen Aufenthaltstitel geprüft wird, erhalten Betroffene zunächst eine sogenannte Fiktionsbescheinigung.

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Mit dieser Bescheinigung können dann auch Sozialleistungen beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. In Stuttgart etwa ist der Bürgerservice Soziale Leistungen zuständig. Die Landeshauptstadt will nach eigenen Angaben die Möglichkeiten für Schutzsuchende verbessern, sich anzumelden, einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis zu stellen und Zugang zu sozialen Leistungen zu erhalten. Dazu werden aktuell dezentrale und digitale Ansätze entwickelt. Auch in vielen anderen Gemeinden werden momentan noch einfachere Möglichkeiten dafür gearbeitet.

An welche Behörden kann man sich wenden, wenn man weiteren Rat und Hilfe braucht?

Auskunft können nicht nur spezielle Anlaufstellen in den Städten und Kreisen des Landes geben. Hilfe etwa im Hinblick auf rechtliche Fragen oder Antragstellungen bei den Behörden bieten auch Organisationen, die sich vor Ort seit Langem für Geflüchtete einsetzen. Das sind etwa die Diakonie Württemberg, Pro Asyl, Caritas oder der Flüchtlingsrat Baden-Württemberg. Auf ihren Seiten im Internet bieten sie weitergehende Informationen an, zudem gibt es Telefon- und Beratungszeiten.