Seit dem 1. Dezember gelten teils andere Regeln. Foto: imago images/Joko

Seit dem 1. Dezember ist das modernisierte Telekommunikationsgesetz in Kraft. Für die Verbraucher soll die Neuregelung eine Reihe von Verbesserungen bringen. Ein Überblick.

Berlin - Seit dem 1. Dezember werden Kundinnen und Kunden gegenüber Telefon- und Internetanbietern besser gestellt. Dann tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Aber was ändert sich alles? Eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen.

Entschädigung bei zu langsamem Internet:

Probleme mit einer zu langsamen Internetverbindung sind für viele Menschen nicht zuletzt in Zeiten von Homeoffice ein Ärgernis. Künftig gilt: Kunden müssen nur noch für die Internet-Geschwindigkeit zahlen, die sie auch tatsächlich bekommen. So gibt es neben einem Sonderkündigungsrecht auch ein Minderungsrecht, das sich an der Höhe der Abweichung der tatsächlichen Datenübertragungsrate von der vertraglich zugesicherten orientiert. 

Konkret bedeutet das nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums, dass Endkunden, bei denen beispielsweise nur 50 statt der zugesagten 100 Megabit pro Sekunde ankommen, nur 50 Prozent des monatlichen Entgelts bezahlen müssen. Allerdings: Laut Gesetz muss die „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende“ Geschwindigkeitsabweichung durch ein von der Bundesnetzagentur bereitgestelltes oder durch die Behörde zertifiziertes Messinstrument festgestellt werden. 

Am Dienstag kündigte die Bundesnetzagentur an, dass am 8. Dezember festgelegt werden soll, wann konkret beim Festnetzinternet eine Abweichung vorliegt, die zur Minderung oder außerordentlichen Kündigung berechtigt. Außerdem will die Behörde ab dem 13. Dezember eine überarbeitete Version ihrer Desktop-App zur Breitbandmessung (www.breitbandmessung.de) zur Verfügung stellen, mit der Verbraucher dann einen Minderungsanspruch gegenüber ihrem Anbieter nachweisen können. Für den Mobilfunk soll es laut Bundesnetzagentur im Jahr 2022 einen Überwachungsmechanismus geben.

Entschädigung bei Störungen und geplatzten Terminen:

Wenn Telefon-, Internetanschluss oder Mobilfunkempfang ausfallen, haben Verbraucherinnen und Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass die Störung schnellstmöglich und kostenlos behoben wird. Laut Wirtschaftsministerium müssen Verbraucher entschädigt werden, wenn die Störung innerhalb von zwei Arbeitstagen nicht beseitigt werden kann - ab dem dritten Tag, je nachdem welcher Betrag höher ist, mit fünf Euro oder zehn Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts und ab dem fünften Tag mit zehn Euro oder 20 Prozent. 

Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Verbraucher dafür eine Entschädigung in Höhe von zehn Euro oder 20 Prozent des Monatsentgeltes verlangen.

Vertragslaufzeiten:

Waren bislang etwa bei Handyverträgen Laufzeiten von 24 Monaten verbreitet, sind Anbieter künftig verpflichtet, Kunden einen Vertrag mit einer anfänglichen Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Trotzdem können Verbraucher aber auch noch Verträge über 24 Monate abschließen, was sich mitunter darauf auswirkt, welche Geräte es zum Vertrag dazu gibt. 

Für Verbraucher relevant ist hierbei, dass es keine Telefon-, Internet- und Mobilfunkverträge mehr gibt, die sich automatisch immer wieder um lange Zeiträume verlängern. Auch bei 24-Monatsverträgen gilt, dass Kunden nach Ablauf der anfänglichen Mindestvertragslaufzeit den Vertrag jederzeit mit einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden können. 

Außerdem können Kunden ihre Rufnummer kostenlos mitnehmen, wenn sie den Anbieter wechseln. Laut Bundesnetzagentur gilt das neue Telekommunikationsgesetz grundsätzlich auch für Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 abgeschlossen wurden.

Recht auf „schnelles Internet“:

Enthalten im Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) ist auch die Formulierung, dass „ein schneller Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe“ verfügbar sein muss. Was das genau bedeutet, muss sich allerdings noch zeigen - denn eine Mindestbandbreite wird im Gesetz nicht genannt.

Die scheidende Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der schnellere und flächendeckende Ausbau von Gigabitnetzen auf der politischen Prioritätenliste ganz oben stehe; auch im Koalitionsvertrag der Ampel-Parteien wird „schnelles Internet“ zu den „guten Lebensbedingungen“ gezählt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hält es bislang aber noch für „offen“, ob der Rechtsanspruch ein konkreter Gewinn für Verbraucherinnen und Verbraucher ist, „insbesondere auf dem Land, wo Anschlüsse teils noch immer sehr langsam sind“. Der vzbv fordert eine Mindestbandbreite von anfänglich 50 Mbit pro Sekunde. Laut Bundesnetzagentur soll „voraussichtlich ab Juni 2022“ veröffentlicht werden, welche konkreten Werte bei der Datenrate gelten.