Erziehungsberechtigte erhalten Kindergeld auch dann noch, wenn die Kinder zwischen 18 und 25 Jahre alt sind. Dafür müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. (Symbolfoto) Foto: dpa/Jens Büttner

Damit Eltern Kindergeld erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das gilt insbesondere, wenn die Tochter oder der Sohn bereits ein eigenes Einkommen hat.

In Deutschland erhalten Eltern Kindergeld, damit die grundlegende Versorgung des Nachwuchses sichergestellt wird. In regelmäßigen Abständen prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen für die Zahlungen noch gegeben sind. Mit dem steigenden Alter der Kinder stellen sich viele Erziehungsberechtigte die Frage, wie viel die Kinder verdienen dürfen, damit die staatliche Leistung weiterhin gewährt wird.

Laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hängt das Kindergeld nicht davon ab, ob das Kind ein eigenes Einkommen hat. Auch die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Dies wird nur relevant, wenn das Kind bereits erwachsen ist, aber aufgrund einer Behinderung weiter Kindergeld bekommt.

Kindergeld wird während Ausbildungsmaßnahmen gezahlt

Wenn das Kind eine Berufsausbildung macht, kann das Kindergeld auch für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren gezahlt werden. Darunter fallen schulische und nicht-schulische Ausbildungsmaßnahmen, welche die Basis für den späteren Beruf sind. Darunter fallen nach Angaben des BMFSFJ zum Beispiel:

  • Schulausbildung
  • betriebliche Ausbildung
  • anerkannter Freiwilligendienst
  • Praktikum
  • Studium

Die Bedingungen für die Zahlung des Kindergelds gelten nur, wenn das Kind erstmalig einer Berufsausbildung nachgeht. Im Fall einer zweiten Ausbildung gelten weitere Voraussetzungen.

Muss die Ausbildung aufgrund von Krankheit unterbrochen werden, wird das Kindergeld normalerweise weiter gezahlt, wenn eine ärztliche Bescheinigung vorliegt. Für eine Übergangszeit von maximal vier Monaten können Erziehungsberechtigte weiter Kindergeld bekommen, wenn das Kind sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet. Die Zahlung wird ebenfalls fortgesetzt, wenn das Kind schwanger wird und in Mutterschutz geht. Mit der Elternzeit erlischt der Anspruch allerdings.