Impf- oder Genesungsnachweis sowie Tests spielen auch für Sportzuschauer weiterhin eine wichtige Rolle. Foto: Eibner/Rene Weiss

Wenn die Corona-Landesverordnung aktualisiert wird, hat das in der Regel ebenso Auswirkungen aufs Sporttreiben im Kreis Böblingen. Das gilt auch für die neuesten Regelungen, die seit Mittwoch in Kraft sind.

Kreis Böblingen - Die Landesregierung hat ihre Corona-Verordnung erneut angepasst. Demnach gelten die bisherigen Regelungen der Alarmstufe II unverändert bis mindestens 1. Februar, ungeachtet von Hospitalisierungsrate und Intensivbettenauslastung. Sogar mindestens bis 9. Februar Gültigkeit haben die Sonderregelungen für Schüler. Auch auf den Sport im Kreis Böblingen hat das alles Auswirkungen.

Für das Training und für Freundschaftsspiele im Freien benötigen alle Spieler sowie das Funktionspersonal, also beispielsweise Trainer und Betreuer, genau wie die Schiedsrichter weiter einen 2G-Nachweis.

Ausnahme für Schüler

Schüler bis 17 Jahre sind im Hinblick auf die Sportausübung draußen und drinnen weiterhin von 2G ausgenommen und müssen lediglich einen Schülerausweis vorlegen. Ausnahme sind die Ferien, hier brauchen die Kids einen Schnelltest, weil sie in dieser Zeit nicht in der Schule getestet werden.

Der Württembergische Fußballverband befindet sich beispielsweise im engen Austausch mit dem zuständigen Kultusministerium und bemüht sich darum, dass die Sonderregelung für Schüler weiterhin Bestand haben. „Um das Fußballspielen unter vertretbaren Voraussetzungen auch zukünftig – also über den 9. Februar hinaus – zu ermöglichen“, heißt es in einer Pressemitteilung.

Wo 2G-plus gilt

Zuschauer benötigen stets einen 2G-plus-Nachweis. Für den Zutritt der Sportler zu geschlossenen Räumen wie Umkleidekabinen und die Sportausübung in der Halle gilt ebenfalls 2G-plus. Wer eine Booster-Impfung erhalten hat, ist in all diesen 2G-plus-Fällen zumindest von der Testpflicht ausgenommen. Dies gilt auch für Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung, wenn seit der letzten Einzelimpfung nicht mehr als drei Monate vergangen sind, sowie für Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt.

Sonderregelungen für Beschäftigte

Sonderregelungen gelten auch weiterhin für Beschäftigte im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften, aber auch für Selbstständige. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Sportler, Trainer, Medienvertreter oder weitere Beteiligte handelt. Für sie gilt die 3G-Regelung. Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle Vertragsspieler sowie alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Coaches. Nicht zu den Beschäftigten zählen Ehrenamtliche, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.

Maske und maximale Zuschauerzahl

Für öffentliche Veranstaltungen gilt 2G-plus, und die maximale Zuschauerzahl ist begrenzt auf 500 Personen. In Innenräumen gilt weiterhin eine Maskenpflicht, Personen ab 18 Jahren müssen laut der neuen Corona-Verordnung eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen.

Fußballverband will Spielbetrieb wie geplant aufnehmen

Der WFV strebt an, den Fußballspielbetrieb wie geplant wieder aufzunehmen – „soweit erforderlich auch unter den aktuellen Bedingungen der Alarmstufe II“, sagt Pressesprecher Heiner Baumeister. „Ob das möglich sein wird, hängt von der Entwicklung der pandemischen Lage und insbesondere von den dann geltenden Regelungen ab.“ In der Verbandsliga Württemberg soll es am 19. Februar weitergehen, in der Landesliga eine Woche später. Der Bezirk Böblingen/Calw will am ersten März-Wochenende wieder mit Punktspielen loslegen.