Der VGH Mannheim weist die Beschwerde von zwei Schülern gegen die Wiedereinführung der Grundschulempfehlung zurück (Symbolfoto). Foto: Bernd Weissbrod/dpa

Zwei Schüler aus dem Rems-Murr-Kreis wollten ohne eine entsprechende Empfehlung aufs Gymnasium. Der VGH hat die Klage ihrer Eltern nun abgewiesen.

Das Urteil ist gesprochen, der Weg bleibt versperrt: Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Beschwerde zweier Viertklässler aus dem Rems-Murr-Kreis abgewiesen. Sie wollten trotz fehlender Empfehlung und nicht bestandener Tests auf ein Gymnasium wechseln – vergeblich.

Die Entscheidung vom 15. September 2025, deren Begründung nun öffentlich ist, markiert eine deutliche Wegmarke im Streit um die seit Februar geltende Rückkehr zur verbindlichen Grundschulempfehlung.

Wie der VGH mitteilt, hält er zwar selbst einige Teile der neuen Regelungen für juristisch fragwürdig – etwa den sogenannten Potenzialtest –, sah aber keinen Raum für einen Eilrechtsschutz zugunsten der Schüler. Zu groß sei das Risiko, dass sie auf dem Gymnasium überfordert würden.

Gericht sieht gesetzliche Lücken – hält aber Kurs

Im Kern geht es um Paragraf 88 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes, der seit dem 4. Februar 2025 die Weichen neu stellt: Für den Zugang zum Gymnasium reicht nicht mehr allein der Wille der Eltern. Es braucht entweder eine Empfehlung der Grundschule, das Bestehen der landesweiten Kompetenzmessung „Kompass 4“ oder – als letzte Chance – einen Potenzialtest.

Doch die beiden Kläger fielen durch alle Raster. Keine Empfehlung, keinen Test bestanden. Als auch das Gymnasium die Aufnahme verweigerte, zogen die Schüler vor Gericht. Schon in erster Instanz blitzten sie am Verwaltungsgericht Stuttgart ab.

Der VGH ging nun zwar einen Schritt weiter, aber nicht in ihre Richtung. Zwar äußert der Senat Zweifel, ob es für den Potenzialtest überhaupt eine ausreichend klare gesetzliche Grundlage gibt. Doch die Richter entschieden, dass solche Fragen im Eilverfahren nicht geklärt werden könnten. Vorrang habe der Schutz der Kinder vor Überforderung.

Potenzialtest in der Kritik – Kompetenzmessung auf wackligen Füßen

Kritisch sieht der Senat insbesondere die Ausgestaltung des Potenzialtests. Zwar sei es legitim, Details in einer Verordnung zu regeln – doch wann ein Test als „bestanden“ gilt, ist laut Gericht in der Verordnung nicht konkret festgelegt. Dass diese Schwelle in einer internen Handreichung des Instituts für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) festgelegt wurde, lässt das Gericht skeptisch zurück.

Ebenfalls auf wackelndem Boden steht die frühzeitige Durchführung der „Kompass 4“-Tests im November 2024, zu einem Zeitpunkt, als die neuen rechtlichen Grundlagen noch gar nicht in Kraft waren. Einen klaren Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot sieht der Senat zwar nicht. Doch die Frage, ob ein rechtlich tragfähiges Fundament bestand, bleibt offen.

Verfassungsrechtliche Fragen bleiben unbeantwortet

Einen besonders heiklen Punkt streift das Gericht nur vorsichtig: Was, wenn der Potenzialtest und die Kompetenzmessung juristisch kippen – und dann einzig die verbindliche Grundschulempfehlung über die Bildungsbiografie eines Kindes entscheidet? Kann ein einzelnes schulisches Urteil den Wunsch der Eltern in die Schranken weisen?

Der Senat äußert dazu verfassungsrechtliche Bedenken, verweist aber darauf, dass diese Frage im Eilverfahren nicht zu entscheiden sei. Aus Sicht der Richter bleibt damit offen, ob die Grundschulempfehlung allein – nach zehn Jahren Freiwilligkeit – nun wieder zu viel Gewicht bekommt.

Fest steht: Die beiden Schüler müssen sich vorerst mit der Entscheidung abfinden. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 9 S 1124/25). Doch das Thema ist damit nicht vom Tisch. Juristen, Bildungspolitiker und Elternvertreter dürften die Entscheidung genau lesen – und sich fragen, wie tragfähig das neue System wirklich ist.