Die Polizisten konnten den Rollerfahrer zu Fuß einholen. Foto: KRZ Archiv/Thomas Bischof

Ein 18-jähriger Rollerfahrer hat sich zusammen mit seinem 17-jährigen Mitfahrer eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert. Es stellte sich heraus, dass auch Drogen mit im Spiel waren.

Sindelfingen - Beamte der Polizeihundeführerstaffel des Polizeipräsidiums Ludwigsburg haben am Mittwochabend einen 18-jährigen Rollerfahrer und dessen 17-jährigen Mitfahrer in Sindelfingen (Kreis Böblingen) festgenommen. Die beiden hatten sich zuvor eine Verfolgungsfahrt mit der Polizei geliefert.

Die Beamten, die gegen 17.30 Uhr mit einem zivilen Dienstfahrzeug im Bereich der Waldenbucher Straße in Sindelfingen unterwegs waren, beobachteten dort laut Polizeibericht, dass an einem Motorroller das Rücklicht nicht funktionierte. Deshalb wollten sie den Roller, auf dem zwei Personen waren, kontrollieren.

Die Beamten schalteten an ihrem Zivilfahrzeug Blaulicht und Martinshorn ein und signalisierten dem Rollerfahrer, anzuhalten. Der Rollerfahrer soll daraufhin stark beschleunigt haben und soll über die Steinenbronner Straße bis zum Fußweg Nauklerstraße davongefahren sein. Während der Verfolgungsfahrt drehte sich sein 17-jähriger Mitfahrer laut Polizei immer wieder zum Dienstfahrzeug um.

Polizisten rennen dem Roller zu Fuß hinterher

Da die Polizisten wegen eines Verkehrspollers ihre Fahrt nicht mehr fortsetzen konnten, stiegen sie aus und verfolgten den Roller zu Fuß. Schließlich gelang es einem Beamten den Roller einzuholen und zu stoppen. Nach Angaben der Polizei kippte das Gefährt um und der Fahrer sowie dessen Mitfahrer konnten vorläufig festgenommen werden.

Direkt neben dem Roller fanden die Beamten Marihuanablüten auf. Es stellte sich außerdem heraus, dass der Rollerfahrer keinen Führerschein für das Kleinkraftrad hatte und zudem vermutlich unter Drogeneinfluss stand. Ein Drogen-Vortest verlief positiv, sodass sich der 18-Jähriger einer Blutentnahme unterziehen musste. Er muss mit einer Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Fahrens unter Drogenbeeinflussung und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz rechnen.