Polizei kontrolliert die Ausgangssperre. Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Mit Wirkung vom Donnerstag an hebt die Landesregierung die landesweiten Ausgangbeschränkungen auf. Nun sind die Gesundheitsämter zuständig, wenn es um nächtliche Ausgangssperren in Hotspots geht. Doch welche Voraussetzungen müssen gelten?

Stuttgart - Wie die baden-württembergische Landesregierung am Mittwoch mitteilte, sind die landesweiten Ausgangbeschränkungen mit Wirkung vom Donnerstag an aufgehoben. Damit setze das Land ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim um, heißt es auf der Website des Staatsministeriums. Die örtlichen Gesundheitsämter „können“ allerdings nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr „per Allgemeinverfügung umsetzen“. In einem am Donnerstag bekannt gewordenen Erlass des Sozialministeriums vom 10. Februar ist von einer Kann-Bestimmung allerdings keine Rede: Darin heißt es, die Gesundheitsämter „werden angewiesen“, unter bestimmten Voraussetzungen diese Ausgangssperren anzuordnen. Auf den Widerspruch hingewiesen sagte eine Pressesprecherin des Sozialministeriums am Donnerstagvormittag unserer Zeitung, man werde die „Kollegen“ des Staatsministeriums darum bitten, den Passus „klarer zu formulieren“. Gültig sei auf jeden Fall der Erlass des Sozialministeriums.

Die Hürde für die Maßnahme ist erhöht worden

Eine Voraussetzung sei, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner sieben Tage in Folge in einem Land- oder Stadtkreis bei einem „diffusen Infektionsgeschehen“ überschritten sei, so das Staatsministerium. In den Tagen zuvor hatte es noch geheißen, dass die Sieben-Tage-Inzidenz über 50 nur drei Tage hintereinander bestanden habe müsse. Mit der Verlängerung auf sieben Tage ist nun eine weitere Hürde für diese Maßnahme aufgebaut worden. Auch müssen die Gesundheitsämter bei der Verhängung der Ausgangssperre berücksichtigen, ob ohne sie und trotz aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen „die wirksame Eindämmung der Verbreitung von Erkrankungen mit dem Coronavirus gefährdet“ sei.

Die neue Bestimmung ist nicht über die Corona-Landesverordnung geregelt, sondern über einen Erlass des Sozialministeriums. „Über mögliche Beschränkungen informieren die Stadt- und Landkreise vor Ort“, teilt die Landesregierung mit.

Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Textes war von der Unstimmigkeit zwischen der Website des Staatsministeriums und dem Erlass des Sozialministeriums noch keine Rede. Diese wurde erst am Donnerstagvormittag bekannt.