Wenn es um die Rechte von Rauchern am Arbeitsplatz geht, kommt der Betriebsrat ins Spiel. (Symbolbild) Foto: dpa/Peter Kneffel

Es ist nicht einfach, Raucher und Nichtraucher im Betrieb zufriedenzustellen. Der Schutz von letzteren geht vor, trotzdem haben Raucher Rechte. Das können Arbeitgeber für sie tun.

Wann sind Raucherpausen in einem Betrieb erlaubt – und wie lange dürfen diese dauern?Verschiedene Gerichte haben sich mit diesen Fragen schon beschäftigt – zuletzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern. Mit dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber Raucherpausen nur in den regulären Pausen erlauben muss. Schließlich könne während des Rauchens grundsätzlich keine Arbeitsleistung gebracht werden. Bereits vor Jahren hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass während der Raucherpause die Arbeitszeit regelmäßig anzuhalten ist. Wer das unterlasse, der begehe gegebenenfalls Arbeitszeitbetrug.

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Nichtraucherschutz Grundsätzlich geht im Betrieb das Interesse der Nichtraucher an einer rauchfreien Arbeitsumgebung vor. Nach der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“. Aber auch Raucher haben Rechte am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und der Betriebsrat treffen bestenfalls eine gerechte Regelung für einen Interessenausgleich zwischen Rauchern und Nichtrauchern.

Betriebsvereinbarung Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung aufsetzen: Grundsätzlich kann eine Betriebsvereinbarung auch ein Rauchverbot vorsehen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Rauchen von legalen Tabakwaren zur rechtmäßigen Entfaltung der Persönlichkeit gehört. Eine Betriebsvereinbarung muss deswegen einen für beide Gruppen akzeptablen Kompromiss finden, der den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Vor Erlass eines Rauchverbots durch Betriebsvereinbarung muss also geklärt werden, inwieweit das Verbot „erforderlich und angemessen“ ist, um den Nichtraucherschutz zu gewährleisten. So kann zum Beispiel ein Rauchverbot am Arbeitsplatz erlassen werden, jedoch nicht im Freien – es sei denn, der Brandschutz erfordere das.

Maßnahmen Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Ermessensspielraum bei den Maßnahmen zum Nichtraucherschutz. Er kann zum Beispiel Raucherräume einrichten oder Rauchverbote in bestimmten Betriebsbereichen erlassen. Ausnahmen bestehen, wenn das Rauchen am Arbeitsplatz eine konkrete Gefahr darstellen würde – etwa im Bereich von leicht entzündlichen Gegenständen. Auch in Betrieben, in denen eine räumliche Trennung zwischen Rauchern und Nichtrauchern nicht möglich ist, gelten Ausnahmen.

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Verstöße Wer gegen ein durch Betriebsvereinbarung festgelegtes Rauchverbot am Arbeitsplatz verstößt, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das kann zu einer Abmahnung führen. Bei wiederholtem Verstoß kann dies eine verhaltensbedingte oder in Extremfällen auch eine fristlose Kündigung sein. Insbesondere wenn kein Betriebsrat existiert, kann ein Rauchverbot Bestandteil eines Arbeitsvertrags sein. Bei einem Verstoß droht eine Abmahnung, bei mehrmaligem Verstoß gegebenenfalls eine Kündigung. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigt.