Datteln sind das traditionelle Lebensmittel zum Fastenbrechen am Abend, dem Iftar. Foto: dpa/Georg Wendt

Am Mittwoch begann für rund 1,9 Millionen Musliminnen und Muslime die Fastenzeit. Die Regeln sind streng, aber es gibt auch Ausnahmen.

Kein Essen, kein Alkohol, kein Sex, kein Nikotin – nicht einmal Wasser. Das sind die Fastenregeln im Islam. 30 Tage lang wird gefastet, und zwar von Beginn der Morgendämmerung bis zum Sonnenuntergang. Erst beim Fastenbrechen am Abend, dem Iftar, darf wieder gegessen und getrunken werden.

Für gläubige, erwachsene Musliminnen und Muslime ist der Ramadan Pflicht, es gibt allerdings ein paar Ausnahmen: Reisende, Schwangere, Stillende, Menstruierende, ältere Menschen oder Kranke müssen nicht fasten. Die Regel rührt von dem Gebot, für die Aufrechterhaltung der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit zu sorgen. Sind Schäden für Leib und Leben zu befürchten, ist man also von der Fastenpflicht ausgenommen.

Körperliche Unversehrtheit als oberstes Gebot

Ärzte betonen, dass diese strenge Form des Fastens je nach Umständen auch nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Gesundheit der fastenden Person haben kann. Insbesondere, wenn der Fastenmonat in die heiße Jahreszeit fällt und man schwer körperlich arbeitet – auf Baustellen, bei der Müllabfuhr oder auch in der Pflege oder als Paketzusteller.

Das islamische Religionsrecht bietet die Möglichkeit, das Fasten zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn Krankheit oder andere Gründe dazwischenkommen. Kranke Menschen sind laut Koran 2,185 ausdrücklich vom Fasten ausgenommen. Grundsätzlich gilt es immer, die körperliche Unversehrtheit zu wahren. Das Fasten kann also abgebrochen oder unterbrochen werden, wenn ansonsten gesundheitliche Schäden drohen.