Sofern der Arbeitgeber zustimmt, darf ein Beschäftigter Kinderkrankentage auf den Partner übertragen. (Symbolbild) Foto: imago images/Westend61/Stefanie Aumiller via www.imago-images.de

Wenn das eigene Kind krank wird, können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für einige Tage im Jahr für die Pflege freistellen lassen. Doch was passiert, wenn diese Zeit ausgeschöpft ist?

Stuttgart - Wenn die Kinder krank werden, müssen Eltern manchmal zuhause bleiben, um die Kleinen gesund zu pflegen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können dafür bezahlten Sonderurlaub und Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Allerdings ist die Zahl der Tage für die Kinderpflege je Elternteil begrenzt. Eltern können aber ihre Kinderkrankentage auf den Partner übertragen. Seit Januar 2021 gelten besondere Regeln, die im Folgenden erklärt werden. Die Regeln gelten nur für gesetzlich versicherte Elternteile und Kinder:

Darf ich meine Kinderkrankentage auf meinen Partner übertragen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich, wie das Bundesgesundheitsministerium auf seiner Website ausführt. Allerdings müssen dafür zwei Bedingungen erfüllt werden:

Erstens ist das nur möglich, wenn der andere Elternteil beruflich verhindert ist und somit seine Kinderkrankentage nicht selbst zur Versorgung des Nachwuchses nutzen kann.

Zweitens gilt: Der Arbeitgeber des Elternteils, dessen Anspruch bereits erschöpft ist, muss der Überschreibung der Kinderkrankentage zustimmen. Diese Zustimmung ist aber freiwillig, da kein gesetzlicher Anspruch auf eine Übertragung besteht.

Wie viele Tage zur Kinderpflege stehen mir zu?

Im Zuge der Coronapandemie hat der Gesetzgeber die Anzahl der Pflegetage kranker Kinder erhöht. Jedem Elternteil stehen je Kind 30 Arbeitstage zur Verfügung. Alleinerziehende erhalten die doppelte Menge an Arbeitstagen. Allerdings ist die Zahl gedeckelt. Auch wenn die Familie aus mehreren Kindern besteht, können alle Elternteile jeweils maximal 65 Arbeitstage in Anspruch nehmen. Bei Alleinerziehenden ist der Deckel dementsprechend bei 130 Tagen angesetzt.

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Wer hat überhaupt Anspruch auf „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“?

Jedes gesetzlich versicherte Kind bis zu einem Alter von zwölf Jahren hat Anspruch auf Kinderkrankengeld. Für Kinder mit einer Behinderung gibt es keine solche Altersgrenze. Zusätzlich muss aber auch das Elternteil gesetzlich versichert sein, das diese Leistung in Anspruch nehmen will. Privatversicherte bekommen kein Kinderkrankengeld. Bei einer Mischform, also wenn ein Partner gesetzlich und der andere privat versichert ist, ist entscheidend, bei wem das Kind mitversichert wurde. Einen Sonderfall bilden Selbstständige, die in der Regel erst ab dem 43. Krankheitstag einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Manche Krankenkassen weichen davon aber ab.

Ab wann habe ich Anspruch auf die Leistung?

Im Krankheitsfall des Kindes bekommt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zunächst einmal üblicherweise bis zu fünf Tage bezahlten Sonderurlaub von seinem Arbeitgeber. Erst danach springt die Versicherung ein und bezahlt das Kinderkrankengeld. Ist der Sonderurlaub zum Beispiel im Tarifvertrag ausgeschlossen, greift die Versicherung schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes. Kinderkrankentage können auch flexibel übers Jahr verteilt für einzelne Tage genommen werden.

Welche Voraussetzungen müssen noch erfüllt sein?

Nur wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unbezahlt freigestellt hat, besteht der Anspruch. Außerdem darf es keine andere – im Haushalt lebende – Person geben, die das Kind pflegen könnte. Man braucht ein ärztliches Attest, einen Antrag auf Kinderkrankengeld (Formular 21) und eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers für die Krankenversicherung.

Muss mein Kind krank sein, oder gibt es auch andere Gründe für Kinderkrankengeld?

Tatsächlich können Eltern auch für gesunde Kinder eine solche Zahlung beantragen. Der Gesetzgeber gewährt diese Möglichkeit derzeit aber nur noch bis einschließlich 19. März 2022. Es geht dabei um Fälle, in denen beispielsweise die Schule oder Kita coronabedingt schließen muss oder auch wenn das Kind aufgrund eines positiven Coronatests zuhause bleiben muss. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten, können Kinderkrankengeld beantragen, wenn Bedarf für eine Kinderbetreuung besteht.

Wo beantrage ich Kinderkrankengeld?

Eltern wenden sich hierzu an ihre Krankenkasse und stellen dort den Antrag. Um eine coronabedingte Schließung von Kita, Kindertagespflege oder Schule nachzuweisen, stellt der Bund hier eine Musterbescheinigung zur Verfügung.