Immer mehr Menschen fahren mit dem Fahrrad zur Arbeit. Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Viele Betriebe denken um: Statt Dienstauto gibt es ein Dienstfahrrad. Aber auch hier muss man an den geldwerten Vorteil denken. Denn ganz steuerfrei ist die Überlassung nicht in jedem Fall.

Berlin - Egal ob Pedelec oder normales Rad – viele Firmen stellen ihrer Belegschaft Dienstfahrräder zur dauerhaften beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können sich Steuervorteile ergeben. Darauf macht die Bundessteuerberaterkammer in Berlin aufmerksam.

Über die steuerliche Einordnung entscheidet die Art der Überlassung: Möglich sind eine Gehaltsumwandlung oder die vollständige Finanzierung.

Geldwerter Vorteil muss versteuert werden

Wenn die Fahrräder oder E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer.

Seit dem 1. Januar 2020 ist dieser Vorteil monatlich nur noch mit 0,25 Prozent der Preisempfehlung des Herstellers zu versteuern. Für Räder, die vor dem 1. Januar 2020 überlassen wurden, wird monatlich ein Prozent beziehungsweise 0,5 Prozent des Listenpreises veranschlagt.

Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung bei der Überlassung des Fahrrads oder E-Bikes durch den Betrieb hingegen dann, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden

Auf diese Bestimmungen für betriebliche Fahrräder und E-Bikes kann sich die Belegschaft dann berufen, wenn das Fahrrad beziehungsweise E-Bike weder kennzeichen- beziehungsweise versicherungspflichtig ist und somit verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt.

Ein weiterer Vorteil: Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen Fahrrädern der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro beziehungsweise 0,35 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden.

Von der Regelung können auch Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende mit betrieblichen Rädern profitieren. Denn sie müssen für die private Nutzung weder Einkommen- noch Umsatzsteuer zahlen.