Mit Familie und Freunden Weihnachten und Silvester feiern – das geht für Geimpfte oder Genesene weitgehend problemlos. Foto: imago/Shotshop/Monkey Business

Die baden-württembergische Landesregierung hat die Coronaverordnung erneut angepasst. Nun greifen auch für Geimpfte und Genesene Kontaktbeschränkungen. Die Regeln für die Feiertage und die Weihnachtsferien im Überblick.

Stuttgart - In Baden-Württemberg gilt über die Weihnachtsfeiertage nach wie vor die Alarmstufe II. Die entsprechenden Einschränkungen werden erst gelockert, wenn die Hospitalisierungsinzidenz und die Auslastung der Intensivbetten an fünf Tagen in Folge die kritischen Werte unterschreiten – also eine Hospitalisierungsinzidenz niedriger als 6 und weniger als 450 belegte Intensivbetten. Derzeit werden im Land 619 Covid-Patientinnen und -Patienten intensivmedizinisch behandelt, die Zahl ist zuletzt gesunken.

Laut Berechnungen des Instituts für Infektionsprävention und Krankenhaushygiene des Uniklinikums Freiburg werden es zu Weihnachten immer noch mehr als 500 Fälle sein. Was also gilt nach jetzigem Stand an den Weihnachtstagen, an Neujahr und Silvester?

Gibt es Grenzen für Familientreffen oder private Feiern?

In der Alarmstufe sowie der Alarmstufe II sind private Treffen für all jene eingeschränkt, die nicht geimpft oder genesen sind. Ein Haushalt oder ein Paar kann sich nur noch mit einer weiteren Person treffen. Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre und alle, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nicht mitgezählt.

Gibt es Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene?

Die Coronaverordnung des Landes ist an diesem Freitag nochmals angepasst worden: Von Montag an gelten Beschränkungen auch für Zusammenkünfte von immunisierten Personen: Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen sind künftig in der Alarmstufe II nur mit maximal 50 Personen in Innenräumen und maximal 200 Personen im Freien gestattet, teilte das Landesgesundheitsministerium mit. Hinzu kommt: Sobald eine nicht-geimpfte oder nicht-genesene Person an einem Treffen teilnimmt, gilt eine Beschränkung auf einen Haushalt und eine Person eines weiteren Haushalts. Personen unter 18 Jahren bleiben laut Ministerium bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.

Grundsätzlich empfiehlt das Ministerium, die Kontakte „angesichts der dramatischen Lage auf den Intensivstationen und des Infektionsgeschehens“ derzeit möglichst einzuschränken. „Hinzu kommt die Omikron-Variante, deren Auswirkungen noch nicht umfassend klar sind“, sagt ein Ministeriumssprecher.

Impfungen und zusätzliche Tests vor Weihnachten könnten als Sicherheitsbarrieren fungieren, aber: „Vorsicht ist vor allem geboten, wenn ältere Menschen mitfeiern. Weihnachten sollte man in diesem Jahr vielleicht nicht alleine, aber dann doch wieder möglichst im kleineren Kreis feiern“, sagte ein Sprecher des Ministeriums.

Was ist mit religiösen Veranstaltungen, also auch dem Kirchenbesuch an Weihnachten?

Laut der aktuellen Coronaverordnung des Landes gibt es für religiöse Veranstaltungen keine Zutrittsbeschränkungen, also weder 3G noch 2G. Im Gottesdienst etwa muss in beiden Alarmstufen allerdings ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden, zudem müssen Masken getragen werden.

Kann man ins Restaurant gehen? Und was ist mit Winterurlaub im Hotel?

In der Gastronomie gilt in der Alarmstufe II die 2G-plus-Regelung – so, wie auch für sämtliche Freizeiteinrichtungen: Zutritt haben nur Geimpfte und Genesene mit zusätzlich einem tagesaktuellen Schnelltest. Den Test braucht nicht, wer eine Auffrischungsimpfung erhalten hat oder wessen Zweitimpfung noch nicht länger als sechs Monate her ist.

Genesene sind dann ausgenommen, wenn ihre Infektion nicht länger als sechs Monate her ist und sie einen PCR-Nachweis dafür haben. Hintergrund ist, dass das Level an Antikörpern gegen das Coronavirus nach mehreren Monaten abnimmt – und damit nach derzeitigem Kenntnisstand auch der Immunschutz nachlässt.

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Für Beherbergungsbetriebe gilt in beiden Alarmstufen 2G, es braucht für Übernachtungen im Hotel oder in einer Ferienwohnung also keinen zusätzlichen Schnelltest.

Was ist mit Schwangeren und Stillenden sowie mit Kindern und Jugendlichen?

Ausgenommen von den 2G- oder 2G-plus-Regelungen sind Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für Schwangere und Stillende galt eine Ausnahme bis zum 10. Dezember. Weil für sie aber seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, sind diese Frauen nun nicht mehr ausgenommen.

Kleinere Kinder sind von Zutrittsbeschränkungen ausgenommen. Für Schulkinder und Jugendliche unter 17 Jahren gilt in den Weihnachtsferien in bestimmten Bereichen eine Testpflicht. Bis einschließlich 26. Dezember gelte der Schülerausweis als Nachweis, heißt es vom Gesundheitsministerium. Danach müssen Kinder ab sechs Jahren einen tagesaktuellen Testnachweis vorlegen, wo etwa 2G plus oder 3G gilt – also auch in Bussen und Bahnen. „Hieran ändert auch die individuelle Beurlaubung einzelner Schülerinnen und Schüler nichts“, sagt ein Ministeriumssprecher.

Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, sich vom 20. bis zum 22. Dezember für eine freiwillige Quarantäne vom Präsenzunterricht befreien zu lassen, um die Infektionsgefahr bei Familientreffen zu mindern.

Wie ist das mit dem Böllerverbot – und was gilt außerdem für den Jahreswechsel?

Konkret gibt es ein Verkaufsverbot für Feuerwerkskörper. Kleine Pyrotechnik wie Wunderkerzen oder Knallerbsen kann man kaufen. Theoretisch kann man auch früher gekaufte Feuerwerkskörper auf privatem Gelände zünden, sofern kein lokales Verbot ausgesprochen wurde. Mit der angepassten Coronaverordnung kann an Silvester auf von den Behörden festzulegenden öffentlichen Plätzen zudem ein Ansammlungs- beziehungsweise Verweilverbot gelten, damit keine Gruppen von mehr als zehn Personen zusammenkommen.

Wo in Baden-Württemberg gelten Ausgangsbeschränkungen – und für wen?

Nächtliche Ausgangssperren für nicht geimpfte und nicht genesene Personen gelten in Kreisen mit 7-Tage-Inzidenzen über 500 voraussichtlich noch bis März 2022. Momentan sind das die Kreise Neckar-Odenwald, Rottweil, Schwarzwald-Baar und Tuttlingen.

Wie wird sich die pandemische Lage in den kommenden Tagen und Wochen voraussichtlich weiter entwickeln?

Sowohl die Inzidenz, als auch die Zahl der Covid-Patientinnen und Patienten auf den Intensivstationen im Land sind zuletzt zurückgegangen. Laut Prognosen des Instituts für Infektionsprävention und Krankenhaushygiene des Uniklinikums Freiburg werden an den Weihnachtstagen aber wahrscheinlich noch immer mehr als 500 Covidfälle auf den Intensivstationen behandelt werden.

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Hinzu kommt die allmähliche Ausbreitung der Omikron-Variante: Bis Mitte Dezember wurden den Landesgesundheitsamt 53 Fälle gemeldet, eine Woche zuvor waren es noch 19 bekannte Fälle. Man nehme die Variante sehr ernst, heißt es vom Landesgesundheitsministerium. „Die wichtigste Maßnahme derzeit ist das Boostern der Menschen im Land beziehungsweise die Impfquote weiter zu erhöhen. Daneben ist aber natürlich auch die Bevölkerung aufgerufen, Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren“, sagt ein Ministeriumssprecher.

Das ändert sich mit der angepassten Coronaverordnung noch

Messen und Verwaltung:
Messen werden in der Alarmstufe II laut Gesundheitsministerium untersagt. Und: In beiden Alarmstufen müssen nicht Geimpfte oder Genesene beim Besuch kommunaler Verwaltungen einen Test (Antigen- oder PCR-Test) nachweisen. Diese Regelung gilt aber erst ab dem 1. Januar 2022, die Behörden können Ausnahmen vorsehen.

Physiotherapie:
In § 17 Abs. 2 der Coronaverordnung wird für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinischer Fußpflege und ähnlichen gesundheitsbezogenen Dienstleistungen die Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises geregelt.