Wer in der Coronapandemie im Homeoffice arbeitet, kann für 2020 und 2021 eine Pauschale bei der Steuererklärung geltend machen. Foto: dpa/Britta Pedersen

Fünf Euro gibt es pro Tag für das Arbeiten daheim. Doch wer diese Homeoffice-Pauschale nutzt, kann nicht gleichzeitig eine Pendlerpauschale geltend machen. Für wen sich welche Pauschale lohnt – und was es bei der Steuererklärung zu beachten gilt.

Stuttgart - Das Homeoffice hat in der Coronapandemie eine neue Bedeutung erlangt. Der Gesetzgeber hat das auch gemerkt – und einen Pauschalbetrag in Höhe von fünf Euro pro Tag für jene eingeführt, die zu Hause arbeiten. Wann gilt diese Pauschale – und wem kann sie konkret nutzen?

Ein Beispiel: Häufig scheitert die Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers in der Steuererklärung daran, dass im privaten Wohnbereich ein abgegrenzter Büroraum fehlt. Von der Steuer lässt sich die Arbeitsplatz-Ausstattung nur absetzen, wenn es wirklich fast nur zum Arbeiten dient. Wer lediglich den heimischen Esszimmertisch für die Arbeit nutzt, geht bei dem Punkt „häusliches Arbeitszimmer“ leer aus. Zumindest war das bisher der Fall.

Für Homeoffice-Tage kann die Pendlerpauschale nicht angesetzt werden

Für die Jahre 2020 und 2021 kann ein Pauschalbetrag in Höhe von fünf Euro pro Tag Homeoffice geltend gemacht werden, maximal allerdings 600 Euro im Jahr. Dies wären also 120 Tage pro Jahr. Auswirken kann sich das aber bei der Steuererklärung nur dann, wenn die Werbungskosten insgesamt – also auch inklusive der Entfernungspauschale mit 30 Cent pro Entfernungskilometer – den Pauschbetrag von 1000 Euro überschreiten.

Mit dieser Regelung soll ein coronabedingtes Steuerproblem angegangen werden: Für Tage, an denen im Homeoffice gearbeitet wurde, kann die Pendlerpauschale nicht angesetzt werden. Durch die Coronakrise würden somit viele Arbeitnehmer doppelt „bestraft“: Sie hätten zum einen steuerlich nicht berücksichtigungsfähige Mehrkosten durch das Arbeiten zu Hause. Und sie könnten zum anderen durch den Wegfall der Pendlerpauschale für diese Tage vom Finanzamt zur Steuernachzahlung gebeten werden.

Wer einen langen Arbeitsweg hatte, steht dann schlechter da

Beispiel: Wer bisher mit 220 Arbeitstagen pro Jahr und einem durchschnittlichen Arbeitsweg von 17 Kilometern die Pendlerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer ansetzte, der kam auf 1122 Euro Werbungskosten für den Arbeitsweg. Weil die maximal berücksichtigungsfähige Anzahl der Homeoffice-Tage 120 beträgt, und sich demnach daraus maximal 600 Euro an Werbungskosten ergeben, steht die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit der Homeoffice-Pauschale um 522 Euro schlechter da – vorausgesetzt, sie oder er fährt in dem Jahr gar nicht ins Büro.

Das liegt daran, dass das Bundesfinanzministerium sich bei dem Gesetzentwurf für die Höhe der Pauschale an einer Pendlerstrecke von etwa 15 Kilometern orientiert hatte. Die Lebenswirklichkeit vieler Pendlerinnen und Pendler sieht allerdings anders aus.

Experten fordern eine dauerhaft gerechte Berücksichtigung des Homeoffice

Ob die Homeoffice-Pauschale von fünf Euro steuerlich „günstig“ ist, hängt also von der Länge des Arbeitsweges ab. Arbeitnehmer mit langem Arbeitsweg sind bei diesem Modell benachteiligt. Denn die Fünf-Euro-Pauschale kann den für diese Tage wegfallenden Pendlerpauschbetrag nicht vollständig ersetzen, andererseits entstehen im Homeoffice natürlich auch keine Fahrtkosten.

Steuerexperten des Haus- und Wohnungseigentümerverbandes Haus und Grund sind der Meinung, dass die Homeoffice-Pauschale ein erster guter Schritt in die richtige Richtung gewesen sei. Dennoch sollte die Zeit vom Gesetzgeber genutzt werden, um eine dauerhaft gerechte Regelung für die Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers zu finden. Denn es dürften nicht diejenigen „bestraft“ werden, die mangels separatem Arbeitszimmer den heimischen Ess- oder Küchentisch zum Büro umfunktionieren müssen.