Für Württemberg gab Christoph Völlter aus Metzingen 1679 die Neueröffnete Hebammenschule heraus. Er lieferte den frühesten Beleg für den Begriff „Kaiserschnitt“. Foto: arno

Einst haben sich die Hebammen hoher Wertschätzung und Förderung erfreut, wie eine württembergische Landesordnung von 1758 zeigt. Heute wollen sich viele aus dem Beruf zurückziehen.

So übel mitgespielt wurde in den letzten Jahren kaum einem anderen Berufsstand, wie dem der Geburtshelferinnen. Hohe Arbeitsbelastung, schlechte Bezahlung, immer mehr Bürokratie und seit 2025 ein umstrittener Vergütungsvertrag lassen viele Hebammen darüber nachdenken aus dem Beruf auszusteigen. Angesicht der Lage warnt der Deutsche Hebammenverband sogar vor „katastrophalen Zuständen“ in der Geburtshilfe.

Besonders betroffen sind die Beleghebammen, freiberuflich tätige Hebamme, die Gebärende im Kreißsaal begleiten. Sie sind selbstständig tätig, also müssen sie für die Kosten ihrer Haftpflicht-, Sozial- und Rentenversicherung selbst aufkommen. Mit einer Klinik haben sie einen sogenannten Belegvertrag abgeschlossen. Dabei schließen immer mehr Kliniken ihre Geburtsstationen. Was auch am Leonberger Krankenhaus am 1. April der Fall sein wird.

Vom Wissen der Hebamme hing das Leben von Mutter und Kind ab

Seit Menschengedenken waren sie in jedem Haus gern gesehen, ob in der ärmsten Hütte, oder im Prunkschloss, denn vom Wissen und Können der Hebammen hing nicht selten das Leben der Mutter und des Neugeborenen ab. Das verlieh ihnen über Jahrtausende einen hochgeschätzten Stand in der Gesellschaft. Das zeigt auch die von Herzog Karl Eugen (1728-1793) erlassene und in Ludwigsburg bei Christoph Friederich Cotta gedruckte „Ordnung für die Communen und deren Vorsteher und Bediente in dem Herzogthum Württemberg“, die 1758 die Staatskanzlei dem Leonberger Untervogt Maximillian Beuttel zukommen ließ. Das war seinerzeit das Regelwerk nach dem die Verwaltung, die Finanzen und die Wirtschaft des Landes funktionierte.

Interessant ist, dass in der in der Mitte des 18. Jahrhunderts absolutistisch geprägten Männerwelt, ein ganzes Kapitel der „Ordnung“ einem Frauenberuf gewidmet ist, an den äußerst hohe Anforderungen gestellt wurden – dem der Hebamme. Von so viel Fürsorge, Förderung und offizieller Wertschätzung können die heutigen Geburtshelferinnen und Nachsorgerinnen für werdende Mütter wohl nur träumen.

Der Frankfurter Stadtarzt Eucharius Rößlin hat 1513 in Straßburg erstmals ein Buch zur Geburtshilfe in Deutsch verfasst. Foto: arno

Die neuen Hebammen wurden im Herzogtum, ob in der Stadt oder auf dem Land, gewählt. Der zuständige Stabs-Beamte (Finanzbeamte) hatte zuvor ein „gewissenhaftes, schriftliches Gutachten“ vom örtlichen Amts-Physikus (Amtsarzt) einzuholen. Dafür bekam dieser einen Gulden. Das besagte, welche die tauglichste Person ist. Das Gutachten wurde vor der Wahl öffentlich vorgelesen.

Sie selbst sollte Kinder haben – und gottesfürchtig sein

Die Anforderungen an die neue Geburtshelferin waren mannigfaltig: „Zu dem Hebammenamt solle keine Person angenommen werden, sie sei denn ehrlicher Herkunft, gottesfürchtig, guten Wandels, nicht zu alt oder zu jung und habe selbst etliche Kinder geboren“, heißt es. Sie soll mit keiner ansteckenden, oder sonst „eckelhaften“, und ihre Verrichtungen verhindernden Krankheit behaftet sein, habe natürlichen guten Verstand, könne lesen und schreiben und sei bei dieser Verrichtung, schon neben anderen Hebammen gewesen und von ihnen unterrichtet worden.

Eine jede solche Hebamme solle von dem die Apotheken visitierenden Arzt auf ihren Wissensstand hin examiniert werden, verlangt das Ordnungswerk. Zudem sollte sie für die gewissenhafte Verrichtung ihres Amtes durch den Stabs-Beamten in Gegenwart eines Predigers beeidigt werden. Der habe ihr die Wichtigkeit des Amtes und ihre Pflichten nachdrücklich einzuschärfen.

Die herzogliche Verwaltung machte sich auch Gedanken um den Nachwuchs, damit „es nicht an erfahrnen und geschickten Hebammen fehlen möge.“ Jeder Amtsstadt musste deshalb eine in dieser „Kunst wohl und dergestalten gründlich unterrichtete Hebamme“ bestellen, die im Stande sei, anderen Hebammen mit „Unterweisung, Rath und That, zu Händen zu gehen.“ Wo sich aber ein Mangel an Hebammen abzeichne, muss die Verwaltung helfen, dass geeignete Person ausgesucht und diese sofort nach Stuttgart oder Tübingen zur Lehre, zu tüchtigen Accoucheurs (auch männliche Geburtshelfer waren seinerzeit keine Seltenheit) und erfahrenen Hebammen, geschickt werden. Für die Kosten und das Lehrgeld habe die Amts-Pflege (Verwaltung des Landesherrn) und die Bürgermeister-Kasse (Ortskämmerei) einen erklecklichen Beitrag zu leisten.

Die Obrigkeit eines jeden Ortes wurde in die Pflicht genommen, ihren Hebammen zwei Fachbücher zu stellen. Eines war die sehr fortschrittliche „Neueröffnete Hebammen-Schul. Oder Nutzliche Unterweisung Christlicher Hebammen und Wehmüttern, wie solche sich vor, in und nach der Geburt, bey Schwangern und Gebährenden, auch sonst gebrechlichen Frauen zu verhalten haben“ von Christoph Völter. Das andere war der „Hebammen-Unterricht“ von Johann Friedrich Riecke.

Weil ja nicht regelmäßig Kinder zur Welt kamen, wurden die Orte verpflichtet, ihnen ein „billig-mäßiges Wartgeld“ für die Zeit zu gereichen, in der sie nicht beschäftigt waren. Für die Ehemänner der Hebammen gab es Vergünstigungen, denn sie wurden von der Personal-Frohn (Dienste oder Arbeitsleistungen für die Herrschaft) und „Beschwerden“, wie Wild-Hege, Hundeführung und Treibjagd befreit.

Hebammen mussten keine Soldaten aufnehmen

Noch interessanter ist, dass unter dem wohl am stärksten militärisch geprägten Herzog Carl Eugen, der Haushalt einer Hebamme von militärischen Einquartierungen verschont blieb. Sie hatte dafür im Gegenzug einen kleinen Geldbeitrag zu leisten, sofern sie nicht doch lieber den Soldaten im Quartier haben wollte.

Den herzoglichen Steuer-Beamten und den Stadt- und Amtsärzten wurde per Verordnung eingeschärft, den Ortsvorstehern begreiflich zu machen, „wieviel dem gemeinen Wesen (Gemeinwohl) an tüchtigen Hebammen gelegen ist.“ Um Fehlern vorzubeugen und „geschickte Personen nachzuziehen“, sei den Hebammen mindesten zwei vereidigte Frauen zur Seite zu stellen. Diesen sollte Gelegenheit gegeben werden, zuzusehen und zu lernen, um ihnen mit Rat und Tat Hilfe zu leisten. Dafür sollten „vernünftige und christlichen Frauen, welche nicht zu alt und nicht zu jung, daneben guten Rufs sind“, ausgewählt werden.