In Arbeitsstätten gilt ab sofort die 3-G-Regel. Foto: SvenSimon/Frank Hoermann/SVEN SIMON

Geimpft, genesen oder negativ getestet muss ab sofort jeder Beschäftigte am Arbeitsplatz sein. Wir klären auf, wie Arbeitgeber die Einhaltung dieser neuen Maßnahmen kontrollieren und dokumentieren sollten.

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz tritt nun auch die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz in Kraft. Alle Beschäftigten vor Ort müssen demnach entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sein. Lediglich das Homeoffice sowie das Arbeiten in Fahrzeugen sind von dieser Regel ausgenommen. Doch wie sollen Arbeitgeber die Einhaltung dieser neuen Maßnahmen kontrollieren und dokumentieren?

Betriebliche 3 G Kontrollen

Für die Kontrollen der 3-G-Nachweise ist laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der Arbeitgeber verantwortlich. An der Tür muss jeder Beschäftigte abgefangen und kontrolliert werden. Ob der Arbeitgeber die Kontrollen selbst durchführt oder externe Dritte beschäftigt, ist unerheblich, solange die Anforderungen an den Beschäftigtendatenschutz beachtet werden, so BMAS. Eine derartige Kontrolle sei erforderlich, um eine lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht sicherzustellen.

Geimpfte und genesene Personen können von den täglichen Kontrollen ausgenommen werden, wenn der Arbeitgeber den jeweiligen Nachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hat. Der Schwerpunkt der Kontrollen liegt demnach auf der Gültigkeit der Testnachweise. Um Zugang zur Arbeitsstätte zu erhalten, benötigen ungeimpfte und nicht genesene Personen einen maximal 24 Stunden alten Schnelltest von einem Leistungserbringer oder einen maximal 48 Stunden alten PCR-Test. Vom Arbeitgeber bereitgestellte Selbsttests genügen nur, wenn sie unter Aufsicht durchgeführt wurden.

So funktioniert die Dokumentation der Nachweise

Um der Datenminimierung aus der Datenschutz-Grundverordnung gerecht zu werden, empfiehlt BMAS den Namen der Beschäftigten am jeweiligen Tag auf einer Liste abzuhaken, sobald der Nachweis erbracht wurde. Arbeitgeber müssen die Kontrollen dokumentieren; die Daten müssen allerdings spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung gelöscht werden. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, sie an Dritte weiterzugeben.

Des Weiteren dürfen Arbeitgeber die Nachweise nur zur 3-G-Kontrolle sowie zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwenden. Anderweitige Verarbeitungen sind unzulässig. Sollte der Arbeitgeber gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, drohen ihm Schadensersatz und Bußgelder.