Laut Verwaltungsgerichtshof müssen sich Schüler im Präsenzunterricht an die Corona-Testpflicht halten Foto: dpa/Uwe Anspach

Wichtige Entscheidung in der Corona-Krise: Schüler müssen sich dem Verwaltungsgerichtshof zufolge an die Corona-Testpflicht halten, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen.

Mannheim - Schüler müssen sich dem Verwaltungsgerichtshof zufolge an die Corona-Testpflicht halten, wenn sie am Präsenzunterricht teilnehmen wollen. Eilanträge von zwei Müttern und ihren drei Kindern gegen die aus ihrer Sicht rechtswidrige Testpflicht hat der VGH nach Angaben vom Dienstag abgelehnt. Nach Überzeugung der Mannheimer Richter kann eine regelmäßige Testung an Schulen dazu führen, dass das Virus nicht in die Schulen eingetragen, Infizierte erkannt und rasch isoliert werden. So könnten auch Infektionsketten durchbrochen werden. Die Eignung der Tests bestehe auch, wenn es sich bei deren Ergebnissen um Momentaufnahmen handele. Die Anträge der drei Kinder seien unbegründet.

Seit dem 19. April ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorgeschrieben. Eltern können ihre Kinder von der Präsenzpflicht befreien.

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Gericht wies Argumente der Mütter zurück

Das Argument der Mütter, die Handhabung sei für Kinder gefährlich, wies das Gericht mit dem Hinweis zurück, die Eltern könnten die Tests selbst vornehmen, ebenso Apotheken, Arztpraxen oder kommunale Testzentren. Der Eingriff in die Grundrechte der Schüler durch die Testpflicht als Voraussetzung für den Schulbesuch sei angesichts der Gefährdung in der Pandemie verhältnismäßig.

Auch die Anträge der Mütter waren erfolglos. Eine der beiden, eine Gymnasiallehrerin mit Grundschulkind, hatte geltend gemacht, dass sie nicht ausgebildet sei für die Überwachung der Tests. Sie fürchte sich vor Folgeschäden und Haftungsfragen. Dazu sei sie aber durch die angefochtene Regelung auch nicht verpflichtet, stellte der 1. Senat klar (1S 1340/21). Der Antrag der anderen Mutter mit Kindern im Alter von 8 und 13 Jahren sei unzulässig (1 S 1204/21). Sie sei in ihren Rechten nicht verletzt - denn sie gehe weder zur Schule noch sei sie dort tätig.