Restaurants dürfen sich künftig für das 2-G-Modell entscheiden. Foto: dpa/Markus Scholz

Die überarbeitete Form der Corona-Verordnung enthält bedeutende Neuerungen für Arbeitnehmer mit Kundenkontakt. Was bedeutet das?

STUTTGART - Von diesem Freitag an müssen sich Arbeitnehmer und Selbstständige mit Außenkontakt, die weder geimpft noch genesen sind, zwei Mal in der Woche mit einem Antigentest auf Corona testen lassen. Das steht in der neuen Corona-Verordnung des Landes, die in der Nacht zu Donnerstag verkündet wurde und von Freitag an gilt.

Die Regel dient in erster Linie dazu, dass die Infektionsgefahren die von Mitarbeitern in Restaurants, Kneipen oder Friseursalons ausgehen könnte minimiert wird. Für die Kunden in diesem Bereich gilt schon länger die Pflicht sich testen zu lassen, sollten sie nicht geimpft oder genesen sein.

Nach der bisher geltenden Coronaverordnung war die Testpflicht für Arbeitnehmer und Selbstständige erst dann vorgesehen, wenn Infektionszahlen den Bereich der neuen Warnstufe oder gar den der Alarmstufe erreichen sollten. Die Warnstufe ist erreicht, wenn mehr als 250 Corona-Patienten auf den Intensivstationen der Kliniken im Land liegen. Am Mittwoch waren es 181.

Bedienung wird dem Kunden gleich gestellt

Ebenfalls neu geregelt wird, dass Veranstalter oder Betreiber von Restaurants künftig wählen dürfen, ob sie ihre Einrichtung ausschließlich für Geimpfte und Genesene öffnen wollen, und Getestete außen vor lassen. In diesem Fall müssen die Gäste keine Maske mehr tragen, außerdem entfallen Personenobergrenzen, wie es bisher der Fall war. Dank eines stabilen Infektionsgeschehens und einer weiter steigenden Impfquote wolle man den Veranstaltern „mehr Flexibilität ermöglichen“, sagt Sozialminister Manfred Lucha (Grüne). Gleichzeitig warnt Lucha vor „zu großer Sorglosigkeit“. Die Bewährungsprobe stehe dem Land erst noch bevor, wenn im Herbst vermehrt Innenräume besucht werden.

Grundsätzlich sind bei Großveranstaltungen mit der 2-G-Option zwar nur Geimpfte und Genesene zugelassen, es gibt allerdings Ausnahmen. Schüler und Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, fallen nicht unter die Beschränkungen.

Neue Regel für Dampfbäder

Aufgehoben wird auch das noch geltende Verbot des Betriebes von Dampfsaunen und Dampfbädern. Der Zutritt ist dort allerdings nur für Personen mit einem Immunschutz vor dem Corona-Virus zulässig, ein Test als Zugangsberechtigung reicht nicht.