Wegen der Coronapandemie gelten auch in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Foto: Lichtgut

Wegen ausufernder Corona-Infektionszahlen ist derzeit immer wieder Ausgangssperren und Ausgangsbeschränkungen die Rede. Aber wo liegt der Unterschied – und wie sieht die rechtliche Basis aus?

Berlin - Laut Grundgesetz scheint die Bewegungsfreiheit innerhalb Deutschlands grenzenlos zu sein: „Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im gesamten Bundesgebiet“, heißt es in Artikel 11. Doch natürlich gibt es Ausnahmen - wie bei Naturkatastrophen oder zur „Bekämpfung von Seuchengefahr“.

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Die rechtliche Basis, um die grundgesetzlich garantierte Bewegungsfreiheit im Notfall einzuschränken, liefert das im November erneut reformierte Infektionsschutzgesetz. Zu den hier erstmals formulierten Schutzmaßnahmen gegen die Corona-Pandemie zählen neben der Maskenpflicht und einem Abstandsgebot auch „Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen“.

„Immer dann, wenn Menschen aufeinandertreffen und sich austauschen, ist das Risiko einer Ansteckung besonders groß“, heißt es in den Erläuterungen des Bundestages zum Gesetzentwurf. „Als notwendige Schutzmaßnahmen können Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum erforderlich sein (...).“ Daher müssten Kontakte, die zu einer Infektion führen könnten, „zeitweise systematisch reduziert werden“.

Das Verlassen der eigenen Wohnung ist dann nur noch aus bestimmten Gründen erlaubt - zum Beispiel, um zu arbeiten und einzukaufen, aber auch für Sport oder Spaziergänge in kleinem Kreis.

Ausgangssperre“ nicht klar definiert

Das Wort „Ausgangssperre“ kommt im Infektionsschutzgesetz so nicht vor, ist juristisch nicht klar definiert und lässt entsprechenden Interpretationsspielraum. Bayerns Landesregierung zum Beispiel versteht darunter noch strengere Kontaktbeschränkungen in sogenannten Hotspots - also Landkreisen, die von der Pandemie besonders stark betroffen sind.

So gibt es dort derzeit nur wenige zulässige Gründe, um die Wohnung über Nacht zu verlassen - vor allem berufliche und medizinische. Sport und Freizeit gehören nicht dazu. Bei den auch in Frankreich verhängten nächtlichen Ausgangssperren müssen diese Gründe mit einem Formular nachgewiesen werden.

Besonders schwere Einschränkungen von Grundrechten, wie Ausgangsbeschränkungen, sind laut Bundesregierung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich - zum Beispiel dann, wenn andere Maßnahmen nicht geholfen haben.