Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat über zwei Klagen der AfD-Fraktion entschieden. Foto: dpa/Uli Deck

Die AfD ist mit zwei Klagen zur Wahl des Vizepräsidenten im Bundestag gescheitert. Es bestehe keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Wahl umzugestalten.

Die AfD-Fraktion ist mit dem Versuch gescheitert, einen Posten für sich im Bundestagspräsidium mit einer Organklage in Karlsruhe zu erstreiten. Das Bundesverfassungsgericht wies den Antrag als offensichtlich unbegründet zurück, wie die Richterinnen und Richter am Dienstag unangekündigt mitteilten.

Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Bundestags, die Wahl so auszugestalten, dass das Ergebnis zugunsten der AfD ausfalle, bestehe nicht, hieß es zur Begründung. (Az. 2 BvE 9/20)

Unmittelbar zuvor hatte der Zweite Senat unter Vizegerichtspräsidentin Doris König im zweiten anhängigen Verfahren zu dem Komplex sein Urteil verkündet. Hier ging es um die Klage eines einzelnen AfD-Abgeordneten, die ebenfalls erfolglos blieb. Die zentrale Entscheidung über den Antrag der Fraktion erging ebenfalls am Dienstag, aber als schriftlicher Beschluss. Deshalb wurde sie nicht verlesen, sondern per Pressemitteilung veröffentlicht.

Seit ihrem Einzug in den Bundestag 2017 hatte die AfD als einzige Fraktion noch nie einen Stellvertreter-Posten im Präsidium inne. Die anderen Parteien hatten sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten durchfallen lassen, indem sie ihnen die erforderliche Mehrheit verweigerten. Denn viele Abgeordnete wollen die Rechtspopulisten prinzipiell nicht im Leitungsgremium des Bundestags vertreten sehen.

Die AfD blieb nach der Bundestagswahl außen vor

Auch nach der Bundestagswahl im September vergangenen Jahres blieb die AfD bei den Wahlen zum neuen Präsidium außen vor. Ihr Bewerber Michael Kaufmann hatte die erforderliche Stimmenzahl in zwei Wahlgängen im Oktober und Dezember weit verfehlt. Die Fraktionsspitze kritisierte das als „fatales Signal für die demokratische Kultur in unserem Land“, der AfD werde ihr Platz „systematisch vorenthalten“.

Die Geschäftsordnung des Bundestags sieht vor, dass jede Fraktion mindestens einen Vizepräsidenten oder eine Vizepräsidentin stellt. Gleichzeitig steht dort der Satz: „Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.“

Der Bundestagspräsident oder die -präsidentin repräsentiert den Bundestag nach außen und bekleidet protokollarisch das zweithöchste Amt im Staat, kommt also noch vor der Kanzlerin oder dem Kanzler. Im Wechsel mit den Stellvertretern leitet er oder sie die Sitzungen und wacht über die Einhaltung der parlamentarischen Ordnung.