Was viele nicht wissen: Die Krankschreibung stellt kein Arbeitsverbot dar. Foto: IMAGO/Zoonar/stockfotos-mg

Husten, Schnupfen, Kopfschmerzen: Nicht immer bleiben Beschäftigte zu Hause, wenn sie krank sind. Doch darf man mit einer Krankschreibung überhaupt arbeiten? Wir erklären, was erlaubt ist – und was nicht.

Geschniefe und Geschnupfe von Kollegen wird in den Herbst- und Wintermonaten am Arbeitsplatz zum Normalfall. Häufig bleibt es nicht bei einer leichten Erkältung – wer mehrere Tage der Arbeit fernbleibt, braucht eine Krankmeldung vom Arzt. Doch auch wer krankgeschrieben ist, hat einen Job zu erledigen – und zwar den, wieder gesund zu werden. Diese Aufgabe sollten Arbeitnehmer ernst nehmen. Aber wie sieht es eigentlich arbeitsrechtlich aus, wenn Beschäftigte trotz Krankschreibung frühzeitig wieder ins Büro gehen?

Krankenkasse: „Gesundschreibung“ vom Arzt nicht notwendig

Eine Antwort auf diese Frage gibt die Barmer Krankenkasse: „Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot. Wer sich schneller wieder gesund fühlt, als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorsieht, darf auch zur Arbeit gehen.“ Eine „Gesundschreibung“ vom Arzt ist demnach nicht notwendig.

Weiter heißt es, die ärztliche Bescheinigung für eine Arbeitsunfähigkeit gebe lediglich eine Prognose an, wie lange dieser Zustand voraussichtlich andauert. „Man ist nicht verpflichtet, für die Dauer der Krankschreibung von der Arbeit fernzubleiben.“ Jeder dürfe selbst entscheiden, ob man vorzeitig in der Lage ist, zu arbeiten.

Wann greift der Versicherungsschutz?

Was viele nicht wissen: „Nimmt der Arbeitnehmer seine Arbeit frühzeitig wieder auf, ist er wie jeder andere Angestellte auch unfall- und krankenversichert“, wie die Allianz versichert. Werde also die Arbeit trotz Krankschreibung wieder aufgenommen, greife auch der übliche Versicherungsschutz, etwa die gesetzliche Unfallversicherung auf dem Weg zur Arbeit. Dies gelte übrigens auch bei einer kurzzeitigen Arbeitsaufnahme während der Krankschreibung.