Die Maske gehört von nun an fest in den Verbandskasten (Symbolbild). Foto: imago images/imagebroker/imageBROKER/Stephan Schulz via www.imago-images.de

Zum ersten Februar tritt sie in Kraft: Die Maskenpflicht im Verbandskasten. Was es zu beachten gilt und was sich sonst noch ändert.

Zum ersten Februar endet zwar die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, gleichzeitig wird sie an anderer Stelle eingeführt: Und zwar im Verbandskasten.

Neue Richtlinie ab dem 1. Februar gültig

So gibt es laut der Richtlinie DIN 13164 und dem Paragrafen 35 der Straßenverkehrsordnung nun Änderungen, die Autofahrer im Verbandskasten beachten müssen. Zwei medizinische Gesichtsmasken müssen demnach mitgeführt werden. FFP2-Masken sind dabei ausdrücklich nicht erforderlich.

Eine weitere Änderung: Sowohl das Dreieckstuch sowie das kleine Verbandstuch sind nicht mehr verpflichtend.

Ein Bußgeld kann fällig werden

Ein fehlender oder unvollständiger Verbandskasten ist strafbar: So kann das Vergehen mit einem Bußgeld bis zehn Euro bestraft werden. Beachten sollte man außerdem das Mindesthaltbarkeitsdatum des Kastens und des Inhalts, denn Autofahrer sind verpflichtet, einen vollständigen und aktuellen Verbandskasten mitzuführen.